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Dekrete der Päpste Clemens IX. und Clemens X.
Quelle Nr. 309
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Zeit: 1669 und 1671
Herkunft: Originalpergament mit rückseitig aufgedrücktem Siegel ist verschollen, abgedruckt in: Beati Nicolai de Rupe [...] vita ac res gestae brevi commentario comprehensae a Petro Hugone [Petrus Hugo] S.J. ad Cardinalem Alterium. Romae, typis Tinaffij MDCLXXI. [1676 = zweite lateinische Auflage; 1. Auflage: 1636], Anhang, S. 57
Kommentar: Nachdem zwischen 1618 bis 1648 in Sachseln und Flüeli-Ranft mehrmals Inspektionen und Untersuchungen stattgefunden haben, wurden die entsprechenden Papiere 1648 durch die Ritenkongregation in Rom anerkannt. im gleichen Jahr wurde von diesem Kurienamt auch die Verehrbarkeit – es würde kein Hindernis vorliegen –, festgestellt. Etwas später, beim Jahreswechsel 1649/50 erhielt diese Feststellung durch Papst Innozenz X. Gültigkeit: Es fand zwar keine eigentliche Seligsprechung statt, es wurde jedoch die liturgische Verehrung (Messe und Stundengebet), bzw. das Verwenden des Namen von Bruder Klaus, bzw. Niklaus von Flüe, in liturgischen Gebeten und Gesängen erlaubt. Diesen Vorgang nennt man «Beatificatio Æquipollens» (gleichwertige Seligsprechung – vgl. R. Durrer Quellenwerk, 308 und R. Amschwand, Erg’band, 91). Die Begründung wies darauf hin, dass es als Ausnahmefall «über Menschengedenken» (super hominum memoriam) bereits eine Verehrung gegeben habe (vgl. Durrer, 1003 – so erklärt im Dekret Clemens IX. 1969). Eine Urkunde über diesen Akt des Papstes Innozenz X. scheint jedoch verschollen, und es exisitieren weder eine Abschrift noch ein Abdruck. Darum ist es nicht unverständlich, dass die Schweizer nach 1650 keine klare oder überhaupt keine Kenntnisse darüber hatten und sich wegen dieser unklaren Sachlage in Rom weiterhin fast pausenlos um ein Fortschreiten in dieser Angelegenheit bemühten – zudem wollten sie möglichst bald eine Heiligsprechung erreichen. 1657 wurde in Rom die Gültigkeit der bisherigen Prozesse von der Ritenkongregation festgestellt. Am 12. Juni gleichen Jahres befahl Papst Alexander VII. nun weiter über die Frage der Nahrungslosigkeit (abstinentia cibi) zu diskutieren, ob diese ein Wunder genannt werden könne (vgl. R. Amschwand, Erg'band, 91–100), was die Kardinäle nach dem Studium des umfänglichen Zeugenmaterials bejahen konnten (Wortlaut siehe: Quelle 308). Dann verstrichen wiederum einige Jahre. Erneut wurden die katholischen Eidgenossen in Rom vorstellig. 1669 stellte Papst Clemens IX. in einem Breve [Dekret] endgültig die Verehrbarkeit von Bruder Klaus kirchenrechtlich offiziell fest. Damit wurde die liturgische Verehrung erlaubt, allerdings eingeschränkt auf die Kirchgemeinde Sachseln. Doch bereits zwei Jahre später, 1671, weitete der Nachfolger, Clemens X., diese Erlaubnis aus auf alle Städte und Orte der Eidgenossenschaft im Bistum Konstanz. Es gab also offiziell einen «seligen» Bruder Klaus. Ungenau ist im 1. Dekret (1669) die Lage des ersten Grabes – ausserhalb der Kirche – von wo aus der Leichnam 1518 vom damaligen Bischof von Lausanne in die Kirche übertragen worden sei. Diese Auffassung kam erst im 17. Jahrhundert auf, vorher war man allgemein der Ansicht: Bruder Klaus sei 1487 in der Pfarrkirche von Sachseln begraben worden (siehe Liste bei Quelle 043).
Referenz: Robert Durrer, Bruder Klaus-Quellenwerk, 1003–1007
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a) [8. März 1669: Brief von Papst Clemens IX. betreffend Erlaubnis zur kirchlichen Verehrung von Bruder Klaus, mit der Einschränkung auf den Ort Sachseln] Clemens IX. dem ehrwürdigen Bruder, dem Bischof von Konstanz in der Mainzer Provinz. Ehrwürdiger Bruder, Gruss und apostolischen Segen. Da schon früher im Jahre 1648, die damalige Kardinalskongregation der Riten in der Angelegenheit der Selig- oder Heiligsprechung des Dieners Gottes, Nikolaus von Flüe, des schweizerischen Einsiedlers, feststellte, es liege für dessen Kult ein Ausnahmefall vor, weil er durch eine sehr lange Zeit, über Menschengedenken, bestanden hat, wie aus mehr als hundertjährigen Akten hervorgeht. Dies wurde durch ein Dekret der erwähnten Kongregation verabschiedet [bestätigt durch Innozenz X. 1649/50]. Neulich haben aber unsere geliebten Söhne, die Gesandten, welche die Schweizer zur Bezeugung des Uns und dem hl. Stuhle schuldigen Gehorsams abordneten, im Namen der gesamten schweizerischen Republik eindringlich gebeten, Wir wollten – obwohl der Kanonisationsprozess des am St. Benediktstage 1487 verschiedenen Gottesdieners Nikolaus von Flüe, des Einsiedlers von Unterwalden, der schon viele Jahre in der genannten Kardinalskongregation disputiert wurde, noch nicht abgeschlossen ist, – vom heiligen Stuhle aus gestatten, dass in der Pfarrkirche des Ortes Sachseln in Unterwalden, wohin der Leib jenes Nikolaus im Jahre 1518 vom damaligen Bischof von Lausanne übertragen worden [vgl. Quelle 216 – der Leichnam von Bruder Klaus wurde jedoch bereits 1487 in der Kirche in die Erde hinein bestattet und 1518 in einen oberirdischen Sarkophag umgebettet], die Feier des Offiziums [Stundengebet] und der Messe zu Ehren dieses Dieners Gottes, wie sie dort während 62 Jahren bis 1603 [am Tag der Einweihung der Seitenkapelle mit dem Sarkophag von Bruder Klaus durch Johann Georg von Hallwil, Fürstbischof von Konstanz, verboten – vgl. Quelle 304] gebraucht worden, wieder aufgenommen wird. Da Wir nun diesen Gesandten eine besondere Gnade erweisen wollen und ihre Personen im besonderen von jeder Exkommunikation, Suspension, Interdikt und andern kirchlichen Sentenzen, Zensuren und Strafen, von Rechts wegen oder durch einen Menschen, aus welcher Veranlassung und Ursache auch immer zugezogen, insofern solche irgendwie noch ungelöst bestehen sollten, absolviert haben, sind Wir diesen Bitten geneigt, und beauftragen und heissen dich gemäss dem Rat unserer ehrwürdigen Brüder der Kardinäle der Ritenkongregation, nachdem das Hindernis weggeräumt ist, zu erlauben, dass jene Messe und Offizium in der Kirche, wo der Leib des Dieners Gottes Nikolaus ruht, kraft Unserer päpstlichen Autorität gefeiert werden dürfen. Unter ständigem Vorbehalt der Vollmachten jener Kardinalskongregation, unter Suspension aller Konstitutionen und päpstlichen Ordinationen und aller übrigen entgegenstehenden Verfügungen. Gegeben zu Rom bei St. Peter unter dem Fischerring den 8. März 1669 im zweiten Jahre unseres Pontifikates. b) [26. September 1671: Brief von Papst Clemens X. – die Erlaubnis wird ausgeweitet auf alle Stätde und Orte in der Eidgenossenschaft, die zum Bistum Konstanz gehören] Clemens X., Papst, zu ewigem Gedächtnis. Im Bestreben, das Amt des apostolischen Dienstes, das die unerforschliche Tiefe der göttlichen Weisheit und Milde unserer, an Verdiensten und Kräften ganz unzulänglichen Niedrigkeit zu verleihen gewürdigt hat, mit der Hilfe des Herrn heilbringend auszuführen, erteilen vvir den frommen Wünschen der zur Teilnahme an unserer Sorge berufenen katholischen Bischöfe und anderer durch Eifer für den katholischen Glauben, uns und dem heiligen Stuhl durch Frömmigkeit um Gehorsam gegenüber sich auszeichnenden Christgläubigen, die auf eine Steigerung der Andacht zu den Dienern Gottes hinzielen, sehr gerne in väterlicher Liebe unsere geneigte Zustimmung, weil wir glauben, dass es zur Förderung und Erweckung des religiösen Sinnes der Völker heilsam ist. Von seiten des ehrwürdigen Bruders, des Bischofs von Konstanz in der Provinz Mainz und der geliebten Söhne der katholischen Schweiz wurde neulich dargelegt – wie es schon durch unseren Vorgänger seligen Gedenkens, Clemens IX. erlaubt worden ist, dass das Offizium und die Messe von dem Diener Gottes Nikolaus von Flüe, dem schweizerischen Eremiten in Unterwalden, in der Kirche, wo sein Leib ruht, rezitiert [gelesen] und gefeiert werden darf –, aus besonderem Eifer für die Verehrung dieses Dieners Gottes wünschen sie eindringlich, dass diese Erlaubnis und Gewährung weiter ausgedehnt werde. Unser Wunsch ist es nun, den frommen diesbezüglichen Bitten der Gesuchsteller, soweit wir es im Herrn vermögen, bereitwilligst entgegenzukommen, und indem wir ihre Personen von jeglicher Exkommunikation, Suspension, Interdikt und andern kirchlichen Sentenzen, Zensuren und Strafen, von rechtswegen oder durch einen Menschen aus irgendwelcher Ursache oder Begründung gefällt, falls solche noch irgendwie bestehen sollten, zum Zwecke der Gültigkeit dieser Urkunde hiermit lossprechen und losgesprochen erklären, gewähren wir ihre, uns demütig vorgetragenen Bitten, und gemäss dem Rat unserer Brüder, der Kardinäle der Ritenkongregation erweitern wir die Erlaubnis und den Indult unseres genannten Vorgängers Clemens [IX.], zu Ehren jenes Dieners Gottes Nikolaus von Flüe das Offizium zu verrichten und die Messe zu feiern und dehnen diese [Erlaubnis] aus auf den gesamten Klerus aller jener katholischen Schweizerrepubliken oder Kantone und der Stadt und Diözese Konstanz in der Mainzer Provinz, kraft unserer apostolischen Autorität durch diesen gegenwärtigen Brief, doch unbeschadet der Rechte der genannten Kardinalskongregation in diesen Sachen. Wir verfügen, dass dieses Schreiben stets rechtskräftig, gültig und wirksam sein und bleiben soll und seinen Zweck voll und ganz erreichen und erlangen soll, sowie jenen, die es angeht – wann immer es nötig ist –, in allem und für alles helfen soll, so dass jeder ordentliche und delegierte Richter und auch die Auditoren des apostolischen Palastes gehalten sein sollen, darnach zu urteilen und zu richten, und jeder gegenteilige Spruch, von welcher Autorität auch immer, wissend oder unwissend gefällt, null und nichtig sein soll. Keine apostolischen Konstitutionen und Ordinationen und andere Bestimmungen sollen dem entgegenstehen. Wir wollen auch, dass den von irgendeinem öffentlichen Notar eigenhändig unterschriebenen und von einem kirchlichen Würdenträger besiegelten Abschriften oder Druckexemplaren dieses Briefes [Dekretes] überall in- und ausserhalb des gerichtlichen Forums ganz derselbe Glaube beigemessen werde, wie diesem Original. Gegeben zu Rom bei Santa Maria Maggiore unter dem Fischerring den 26. September 1671. im zweiten Jahre unseres Pontifikates. |
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