Holzschnitt 1510
    
Nikolaus von Flüe
Bruder Klaus  
  
 
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   Quellen - Bruder Klausund Dorothea
  
  
Niklaus von Flüe als Richter
  
Quelle Nr. 073

  

  
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Zeit: 19. Mai 1459 – 1467
  
Herkunft: a) Brief, Teillade Schwändi - Pergament-vidimus von 1390 sowie eine vidimierte Urkunde dazu vom 9. Oktober 1450 (jedoch erst besiegelt durch Landammann Niklaus Halter am 26. April 1527). – b) Prozessakten 1618 bis 1654, Pfarrarchiv Sachseln (früher im bischöflichen Archiv in Konstanz und zwischenzeitlich bis ca. 1855 im erzbischöflichen Archiv in Freiburg, Breisgau), S. 58b
  
Kommentar: Über die Nutzung der Alpweiden oberhalb von Schwendi bestand eine Unklarheit, die daher rührte, dass eine Urkunde von 1390 nicht mehr gut leserlich war, und eine weitere vom 9. Oktober 1450 nicht rechtsgültig erschien. Für die Beglaubigung wurde am 9. Oktober 1459 ein Gericht bemüht, jedoch nicht das «Gericht der Fünfzehn», das mehr für Strafsachen zuständig war, sondern das «Ammanngericht». Das Protokoll bezüglich der Beglaubigung wurde jedoch nicht sofort mit Siegel versehen; vielleicht nahm man die Angelegenheit nicht allzu wichtig; die Besiegelung erfolgte erst 1527. Als einer der Beisitzer im Ammanngericht von 1450 wird Niklaus von Flüe genannt. Der Verlauf der Aktenausfertigung ist recht kompliziert. – Einer der Fürsprecher der Teilsame (Genossenschaft) Schwendi, Ruedi Wyss, könnte der Vater oder der Bruder von Dorothea sein, der Ehefrau des Niklaus von Flüe.
  
Mündlich überliefert und erst 1654 in den Prozessakten festgehalten ist sodann die Aussage eines Nachfahren, Jakob von Flüe (siehe auch: Quelle 307). Dargestellt wird der beschriebene Vorfall in einer Tafel in der Oberen Ranftkapelle. Wegen wiederholt vorkommender Korruption untern seinen Amtskollegen gibt er als Konsequenz in dieser Konfliktsituation die Ämter als Richter am Gericht von Obwalden und als Ratsmitglied auf.
  
Mehr über das Rechtsverständnis des Klaus von Flüe finden wir auch in seinem Brief an den Rat von Konstanz vom 30. Januar 1482 (Quelle 026).
  
Referenz: a) Robert Durrer, Bruder Klaus-Quellenwerk, 1009–1011; b) Durrer, 999

  

   a)
Ich, Hans Hentzli, Altammann und Statthalter des rechtschaffenen und weisen Niklaus von Einwil, zu dieser Zeit Landammann von Unterwalden ob dem Wald, gebe mit diesem Brief allen bekannt: Ich kam nach Sarnen am Grund und sass öffentlich zu Gericht, unter den Augen vieler, die alle hernach als Zeugen aufgeschrieben wurden. Die rechtschaffenen Ruedi Wyss [Vater oder Bruder von Dorothea, der Ehefrau von Niklaus von Flüe?], Jenni von Diekischwand junior und Ruedo Burach, die drei Vertreter des [Gemeinde-] Teiles von Schwendi, sowie Klaus Schäli und Klaus Schwyter, Vertreter des Dorfes von Ramersberg - diese traten als Fürsprecher hervor und sagten, sie hätten eine Urkunde von diesem Gericht, auf Pergament geschrieben vom weisen Ammann [Wernher] Seili [Landamman 1390 bis 1396] und von diesem vor langen Zeiten besiegelt. Dies könne man am Datum erfahren. Die Schrift sei [allerdings] blass und unlerserlich geworden, weswegen sie kaum jemand, der es versuche, entziffern könne. Dies könnte sich nun [für den Einen oder Anderen] zum Nachteil auswirken. Darum wurde ich als oben genannter Statthalter gebeten, den Brief dem Gericht vorzulegen, um ein Urteil zu erwirken mit einer Beglaubigung [vidimus], damit alles seine Richtigkeit habe. Als oben genannter Statthalter befragte ich ehrbare Leute unter Eid. Einhellig wurde bei den Eiden erwähnt, der Landschreiber solle den Brief [die Urkunde] vorlesen, und erst danach soll beschlossen werden, was rechtens ist. Also stand der Landschreiber auf und las den Brief offiziell vor dem Gericht vor. Der Wortlaut war: ...
  
Es folgt der Wortlaut eines Urteils der Fünfzehn des geschworenen Gerichtes zu Unterwalden ob dem Wald zwischen den drei Teilen «obrent dem Blatte ze Sarnen» [oberhalb von Sarnen = Schwendi] und den Dorfleuten von Ramersberg einerseits und den Dorfleuten von Sarnen und denen von Bützighofen andererseits um den Weidgang in den heutigen Genossenwäldern der Teilsame Schwändi und Ramersberg. Das Urteil ist gegeben «in Claus Burkartz hus, da wir offentlich zuo gerichte sassen .. an dem achtenden tag brachotz in dem jar, do man zalt von gottes gepurt dryzechenhundert nuntzig jar [1390]».
  
Nachdem dies geschehen und der Brief [die Urkunde] vorgelesen war, kam es zur Anordnung: Der Schreiber müsse mit seinem Eid vor dem ganzen Land bezeugen, dass der Brief wortwörtlich so geschrieben sei, wie er ihn vorgelesen habe, sowie dass das Siegel nach seinen Kenntnissen echt sei, sodass ich zu Handen des Gerichts die Beglaubigung [vidimus] erteilen könne. Danach ergriff der Landschreiber das Wort und sagte: Der Brief, den er gelesen habe, sei wortwörtlich so geschrieben, wie er es vorgelesen habe, auch wenn die Schrift blass sei, dass ferner das Siegel, wie er gesehen habe, echt sei. Zeugen [bei dieser Vereidigung] waren: die rechtschaffenen und weisen Heinrich Amstein, Hensli Suter, Jenni Schmid am Schwarzenberg aus Alpnach, Hans zum Wysenbach, Heini zur Müli, Jenni im Watt, Enderli Kretz von Kerns und Claus von Fluo [Klaus, Niklaus von Flüe] aus Sachseln sowie andere ehrbare Leute. Und damit dies nun zu einem wahrheitsgetreuen und rechtskräftigen Urteil werde, habe ich, der oben genannte Statthalter, von Gerichtes wegen offiziell mein Siegel an dieses Vidimus [Beglaubigung] angehängt, auch damit mir, meinen Erben und dem Landammann von Rechts wegen keine weitere Verpflichtung erfolge. Dies geschah so, und dieser Brief wurde gegeben am nächsten Samstag vor unseres Herrn Fronleichnamstag [29. Mai], als man zählte vor der Geburt Christi 1459 Jahre.
  
b)
Ich habe gehört und kann auch das Haus in Sarnen zeigen, in welchem dieses Ereignis von den falschen Richtern stattfand, von denen Feuerflammen ausgingen. Es war nämlich so: Einer lieh bei einem andern etwas Geld auf eine gewisse Zeit. Dafür verpfändete er ihm ein Gärtlein. Zur gegebenen Zeit wollte der Schuldner es einlösen. Der Gläubiger jedoch, weil er das Gärtlein lieb gewonnen hatte, wollte es nicht aufgeben. Hierauf gab Bruder Klaus kund, dass der Schuldner das Wiederauslösen vorbehalten hatte. Trotzdem haben die Richter ihm das Gärtlein abgesprochen, worauf aus ihrem Mund Feuer ausging. Bruder Klaus sah dies und wurde dadurch bewegt, das Richteramt sowie das angebotene Amt des Landammanns und andere weltliche Geschäfte aufzugeben. Dies habe er von glaubwürdigen Personen gehört und dem sei nie widersprochen worden [Jakob von Flüe, 1654 62-jährig].
    
  
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