Holzschnitt 1510
    
Nikolaus von Flüe
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   Quellen - Bruder Klausund Dorothea
  
  
Caspar Bertschis Urfehde
  
Quelle Nr. 078

  

  
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Zeit: 8. April 1480
  
Herkunft: Staatsarchiv Solothurn, Copiae D. 4 (7) fol. 280a-284a
  
Kommentar: Caspar Bertschi [Kaspar Bertschi] war ein notorischer Schuldenmacher. In Solothurn wurde er deswegen verhaftet und auf die Bedingung hin wieder frei gelassen, dass er die Schulden fristgerecht zurückzahle und dann das Gebiet von Solothurn verlasse. Dafür leistete er einen Eid. Doch statt seinen Pflichten nachzukommen, ging er sofort zu einem Fransikanerpriester in den Beichtstuhl und liess sich vom Eid entbinden. Dann beschimpfte er in aller Öffentlichkeit den Bürgermeister von Solothurn und drohte ihn umzubringen. Daraufhin wurde er erneut festgenommen, und es drohte ihm die Todesstrafe. Verschiedene Bürger der Stadt setzten sich für eine Begnadigung ein, die ihm auch gewährt wurde, jedoch verbunden mit einer besonderen Auflage: eine Urfehde zu schwören. Diese «bedingte» Strafmassnahme beinhaltet immer das endgültige Verlassen des Landes, und zwar in Bezug auf die ganze Eidgenossenschaft. Der Rhein gilt diesbezüglich als Landesgrenze. - Vorher, so wurde es ihm gestattet, machte er eine Wallfahrt nach Einsiedeln und zu Bruder Klaus. Warum zu Bruder Klaus? - Der Eremit stand schon vor 1480 im Ruf der Heiligkeit, und mehr noch, er war bekannt als Ratgeber in verschiedenen Angelegenheiten. Bezüglich des Schuldenmachers erhoffte man sich, dass belehrende, ermahnende Worte des Eremiten den Straftäter bessern und sich dieser dann wieder in die Gesellschaft eingliedern könne.
  
Referenz: Robert Durrer, Quellenwerk, 94-95

  

   Ich Caspar Bertschi, genannt «Freiheit vom Sernftal», im Gebiet meiner Herren von Glarus, bekenne ... offen mit diesem Brief, als ich in der vergangenen Fastenzeit im Gefängnis meiner gnädigen, umsichtigen und weisen Herren, Schultheiss und Rat von Solothurn war, weil ehrbare Leute sich beklagt haben, dass ich in ihrer Schuld stehe und dem nicht nachkommen sondern ihnen böse Drohworte nachrief. Als ich dann von den oben genannten Herren von Solothurn begnadet und freigelassen wurde, habe ich mit erhobener Hand vor Gott und den Heiligen und bei meinem Leben aus freiem Willen einen gelehrten Eid geschworen, dass ich allen denen ich in der Stadt Solothurn etwas schuldig sei, die Schuld bis Mitte der vergangenen Fastenzeit zu begleichen und dass ich Stadt, Land und Gebiet meiner Herren von Solothurn am Zinstag in der Mitfastenzeit ohne Einspruch verlasse [...] Diesen Eid habe ich jedoch nicht gehalten, sondern übertreten und öffentlich dagegen gehandelt. Denn, nachdem ich als Bedingung mein gesetztes Ziel beschworen habe und in Freiheit kam, ging ich zu den Barfüssern [Franziskaner] und habe mich dort [insgeheim durch die Beichte] vom Eid lossprechen lassen. Dann bat ich den den vornehmen und weisen Hermann Hagen, Schultheiss von Solothurn um freies und sicheres Geleit um in die Freiheit hinaus zu gehen [...] Diese Sicherheit, Begnadigung und Erlaubnis wurde mir vom genannten gnädigen Herrn gewährt. Doch dagegen habe ich mich in frevelhafter Weise gegenüber dem gnädigen Herrn vergangen. Öffentlich habe ich dem Schultheiss Hermann Hagen gedroht und gesagt, der Schultheiss habe mich verdorben und ich wolle nicht aus der Stadt gehen, bis ich ihn erstochen habe. Deswegen geriet ich erneut in die Gefangenschaft der oben genannten gnädiger Herren von Solothurn. Nun bekenne ich, dass durch meine merkliche Schuld und mein Vergehen, wie oben beschrieben, mein Leben verwirkt habe. Weil jedoch geistliche und weltliche Personen, Frauen und Männer, an die genannten gnädigen Herren so viele Gesuche gerichtet haben, wurde mir auf deren ernsthafte Bitten hin die Gnade gewährt, dass sie mich unverzüglich, ohne Bedenken gnädig aus der Gefangenschaft ungestraft entliessen. Für diesen Gnadenerweis danke ich in angemessener Weise, [und verspreche] mit Leib und Leben ergebenst dafür einzustehen.
  
Demgemäss bekenne ich nun, schuldig zu sein, eine Urfehde zu geben und zu schwören. Gerne, mit freiem Willen, völlig ungenötigt und ungezwungen habe ich vor Gott und den Heiligen mit erhobener Hand und gelehrten Worten einen Eid geschworen, diese Gefangenschaft und was daraus entstanden ist an meinen oben genannten gnädigen Herren, dem Schultheiss und Rat der freien Stadt Solothurn, allen Burgen, Schutzbefohlenen, Einwohnern, Angehörigen und Verwandten, Dienern und Knechten oder anderen, die zu meiner Gefangenschaft verholfen und geraten haben, oder die diesbezüglich verdächtigt werden, nie zu rächen, weder mit Worten noch mit Taten, weder heimlich noch öffentlich noch auf eine andere heimtückische Weise, ferner, dass ich meine oben beschriebenen Herren von Solothurn, ihnen und all ihren Verwandten weder mit Worten noch Vorhaltungen, im allgemeinen oder im speziellen dafür belange, aufsuche, belästige oder sonstwie nenne, mit oder ohne Gericht, geistliches oder weltliches, dass ich auch den Meinen nicht gestattete, etwas in dieser Angelegenheit zu unternehmen. Ich habe zudem in den oben genannten Eid hineingenommen und geschworen, dass ich frei gelassen, mich von Stund an auf den Weg mache, von der Stadt und dem Gebiet Solothurn direkt zu Unserer Lieben Frau von Einsiedeln und anschliessen sofort zu Bruder Klaus in Unterwalden zu gehen, um Gott und Unserer Lieben Frau für die Gnade zu danken, die mir gewährt wurde, dass ich dann ohne jeglichen Verzug den kürzesten Weg nehme, um das Land über den Rhein zu verlassen und ohne Erlaubnis niemals mehr über den Rhein zurückkehre. [...]
  
Um dies alles als wahrheitsgetreu festzuhalten und zu beurkunden, habe ich, der oben genannte Caspar Bertschi, eifrig und ernsthaft den frommen, angesehenen und weisen Junker Ludwig von Diessbach, Herr vom Landhaus sowie Anton Schoeni, Vogt von Bipp, meine gnädigen Junker und Herren, gebeten, dass beide ihre Siegel für mich offiziell an diese Urkunde hängen, um dadurch alles, was vorher [geschrieben] steht zu bekräftigen und zu bewahrheiten.
  
Dies haben wir die oben erwähnten Ludwig von Diessbach und Anton Schoeni auf seine Bitte hin auch getan, ohne weitere Verpflichtung für uns und unsere Nachkommen.
  
Gegeben, Samstag vor dem Sonntag Quasimodogeniti anno Domini mccclxxx (8. April 1480).
    
  
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